Wichtige Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Bestattung.

Unser Haus ist ein Ort der Ruhe und der Begegnung – mit der verstorbenen Person und den persönlichen Gefühlen, aber auch zwischen den Lebenden. Gespräch und Austausch spielen bei uns eine grosse Rolle, denn in schweren Momenten ist es wichtig, einander zu helfen. Dabei ziehen wir keine Grenzen zwischen gesellschaftlichem Stand, Religionen oder Lebensart. Wir sind immer bereit, neue Wege zu gehen. Unsere Unterstützung richtet sich danach, wie es sich richtig anfühlt. Und das kann bei jeder Familie anders sein.

Ja, für folgende Abschnitte auf dem letzten Weg einer lieben verstorbenen Person brauchen die Angehörigen unbedingt die Unterstützung eines Bestattungs-unternehmens:

  • Auswahl eines Sarges
  • Überführung der verstorbenen Person im Bestattungsfahrzeug vom Sterbeort in die Aufbahrungshalle oder/und ins Krematorium

Die direkten Verwandten (Eltern, Ehepartner, Kinder, Enkel, Nichten und Neffen) sind berechtigt und verpflichtet, ihren verstorbenen Angehörigen eine würdige Bestattung auszurichten (zu organisieren und zu finanzieren). Sie dürfen über die Form des Abschieds (Gottesdienst, stille Beisetzung) und der Bestattung (Erdbestattung oder Kremation) entscheiden.
Dabei gilt es aber stets auch den Willen der verstorbenen Person zu respektieren und die emotionalen Bedürfnisse anderer nahe stehender Personen (Lebenspartner, geschiedene Ehefrau, enge Freunde) zu achten.

Für den Trauerprozess ist es sehr wichtig, dass nach Möglichkeit alle Angehörigen und nächsten Bezugspersonen in Würde (ohne Zeitdruck) von der verstorbenen Person Abschied nehmen können. Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • die verstorbene Person darf bis zu vier Tage (96 Stunden) zu Hause oder in einem öffentlichen, dafür vorgesehenen Raum aufgebahrt werden
  • Beerdigung und Kremation sind frühestens 48 Stunden nach dem Tod erlaubt
  • zwei Tage (48 Stunden) haben die Angehörigen Zeit, um die Wohngemeinde der verstorbenen Person über den Todesfall zu informieren
  • die Erdbestattung muss in der Regel innert vier Tagen (96 Stunden) stattfinden (Ausnahmen möglich)
  • nach der Kremation kann die Urne bzw. die Asche der verstorbenen Person zu einem beliebigen Zeitpunkt beigesetzt werden; die Urne kann in der Obhut des Bestatters oder der Trauerfamilie bleiben

Eine Aufbahrung zu Hause oder in einem öffentlichen Raum gibt vielen Menschen die wichtige Möglichkeit, die liebe verstorbene Person ein letztes Mal zu besuchen und sich von ihr ganz bewusst zu verabschieden.
Die Aufbahrung in einer öffentlichen Aufbahrungshalle erlaubt diesen Abschied auch jenen Menschen, die zwar der verstorbenen Person nahe gestanden haben, von denen aber die Angehörigen gar nichts wissen. Stets muss aber der Wille und die Würde der verstorbenen Person gewahrt werden.

Ja, wenn der Tod zu Hause eingetreten ist, kann die verstorbene Person dort aufgebahrt werden. Das ist sowohl in einem Bett oder bereits im offenen Sarg möglich. Wenn es gewünscht wird, unterstützt der BestatterIn die Angehörigen bei der Aufbahrung.
Auch wenn der Tod nicht zu Hause (Spital, Heim, etc.) eingetreten ist, kann die verstorbene Person für eine Aufbahrung nach Hause überführt werden. Allerdings entstehen durch die zusätzlichen Dienstleistungen des Bestatters (Überführung im Bestattungsfahrzeug) auch Mehrkosten.

Die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation beeinflussen verschiedene Aspekte:

Auf den verschiedenen Friedhöfen werden auch ganz unterschiedliche Grabtypen angeboten, oft werden allerdings nur andere Namen für den gleichen Grabtyp verwendet. Über die Grabtypen geben die Friedhofreglemente der Gemeinden Auskunft, diese können auf der Gemeinde- oder Friedhofverwaltung bezogen werden. Die klassischen Grabtypen sind:

  • Reihengrab (Sarg oder Urne): meistens ein Einzelgrab, evtl. Erdbestattung und spätere Beisetzung einer Urne
  • Familiengrab (Sarg oder Urne): mehrere Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, oft auch gemischte Bestattungsformen
  • Gemeinschaftsgrab (Asche oder Urne): meistens Beisetzung der Asche (ohne Urne) in einer Gruft, auch als Rasenfeld mit nicht kenntlich gemachten Urnengräbern möglich; teilweise ohne Namen der Verstorbenen, stets mit einem zentralen Grabmal
  • Plattengrab (Sarg oder Urne): statt einer Grabbepflanzung liegt eine Steinplatte auf dem gemauerten Grab
  • Hallengrab (Sarg oder Urne): oft befinden sich die Plattengräber in einer Arkadenhalle
  • Urnen-Nische: die Urne wird in einer Wandnische beigesetzt, die mit einer Steinplatte verschlossen wird; nur auf wenigen Friedhöfen vorhanden, etwa auf dem Friedhof Gerliswil oder Willisau
  • Baumgrab (Urne): besondere Grabform, wo ein Baum ausgesucht werden kann und mehrere Urnen nahe dazu beigesetzt werden können 
  • Urnenhain (Urne): besondere Grabform, wo eine vorgegebene Urne (biologisch abbaubar) beigesetzt wird 
  • Die Bestattungskosten sind durch den Auftraggeber zu begleichen. In der Regel sind dies die nächsten Verwandten der verstorbenen Person.
  • Die Übernahme der Bestattungskosten gehört zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten. Auch dann, wenn die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
  • Unter gewissen Bedingungen übernehmen einzelne Gemeinden des Kantons Luzern die notwendigsten Kosten für eine «schickliche Bestattung».

Detailliertere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt:
"Wer kommt für die Bestattungskosten auf?".

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.